Allgemeine Einkaufsbedingungen der Bonke Tube Design GmbH

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1)       Wir schließen ausschließlich zu unseren nachfolgenden Einkaufsbedingungen ab. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Geschäftspartners oder Lieferanten (nachfolgend einheitlich „Verkäufer“ genannt) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Verkäufers die Lieferung des Verkäufers vorbehaltlos annehmen. Eines ausdrücklichen Widerspruchsrechts bedarf es nicht.

(2)       Unsere Einkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit uns (nachfolgend auch „Käufer“ genannt), soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, ohne dass wir in jedem Fall einzeln wieder auf die Einkaufsbedingungen hinweisen müssen.

(3)       Individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer – soweit sie schriftlich getroffen werden – haben Vorrang vor den Einkaufsbedingungen. Der Schriftform bedürfen auch rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die uns der Verkäufer nach Vertragsabschluss abzugeben hat (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen).  Die Schriftform wird durch die Textform gewahrt.

(4)       Diese Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

§ 2 Angebot – Annahmefrist

Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 7 Tagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen. Das Angebot gilt als angenommen, wenn der Verkäufer nicht innerhalb von zwei (2) Wochen die Ablehnung erklärt hat.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1)       Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung „frei Haus“ sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

(2)       Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

(3)       Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn in diesen – entsprechend der Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angegeben ist.

(4)       Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht. Für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.

 (5)      Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

(6)       Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

§ 4 Lieferzeit und Lieferverzug

(1)       Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

(2)       Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(3)       Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Regelung in Absatz 4 bleibt unberührt.

(4)          Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 5 Gefahrenübergang – Lieferdokumente

(1)       Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Delbrück zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

(2)          Der Verkäufer ist verpflichtet, der Lieferung einen Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellnummer (Datum und Nummer) beizufügen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zu übermitteln.

§ 6 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung

(1)       Wir sind verpflichtet, die Ware nach Erhalt innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Für die Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.

(2)       Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Verkäufer eingeht.

(3)       Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel bei Vertragsschluss sind wir nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(4)       Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten neben den subjektiven Anforderungen jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand der jeweiligen Bestellung sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Unerheblich ist, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

(5)       Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung. Von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

(6)       Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde. Unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt. Insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

§ 7 Produkthaftung

(1)       Soweit der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, soweit die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2)       Im Rahmen seiner eigenen Haftung im Sinne von Absatz 1 ist der Verkäufer auch verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns rechtmäßig durchgeführten Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang einer solchen Rückrufmaßnahme werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – rechtzeitig im Voraus unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(3)       Die erforderliche Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörde nach den Vorschriften des ProdSG übernehmen wir in Abstimmung mit dem Verkäufer.

(4)          Der Verkäufer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten.

§ 8 Rechte Dritter

(1)       Der Verkäufer gewährleistet, dass die Ware frei von Rechten Dritter geliefert wird und durch die Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.

(2)          Werden wir von einem Dritten wegen der Verletzung eines Rechts nach Absatz 1 in Anspruch genommen, so ist der Verkäufer verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter freizustellen. Die Freistellungspflicht des Verkäufers umfasst alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge

(1)      Sofern wir Teile beim Verkäufer beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Verkäufer werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich Steuer, soweit diese angefallen ist) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(2)       Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich Steuer, soweit diese angefallen ist) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Verkäufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Verkäufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Verkäufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

(3)       An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Verkäufer ist weiter verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Verkäufer ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Verkäufer uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Verkäufer ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

 (4)         Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Soweit wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung annehmen, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit der Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Im ordnungsgemäßen Geschäftsgang bleiben wir auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

§ 10 Geheimhaltungsverpflichtung

(1)       An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen, die wir im Rahmen der Bestellung dem Verkäufer zur Verfügung stellen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Soweit die oben bezeichneten Inhalte in elektronischer Form vorlagen, sind die Daten nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert und irreversibel zu löschen.

(2)       Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung der jeweiligen Bestellung. Sie erlischt aber, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist oder dem Verkäufer nachweislich schon im Zeitpunkt der durch uns zum Zwecke der Auftragsdurchführung erfolgten Mitteilung bekannt war. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben berührt.

(3)          Wir können jederzeit und ohne Angabe besonderer Gründe die Herausgabe der in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen und Informationen an uns verlangen.

§ 11 Verjährung

(1)       Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2)       Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang; soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die zwingenden Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB bleiben davon unberührt.

(3)       Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

(4)          Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§12 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1)       Für diese Einkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2)       Ist der Verkäufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Delbrück. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen Einkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

 

§13 Datenschutz

Es gelten die Datenschutzhinweise auf unserer Homepage: https://www.bonke-group.de.